Satzung BSC Freiberg
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt die Bezeichnung Bergstädtischer Sportclub Freiberg e.V. (BSC Freiberg)
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in 09599 Freiberg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter der Registriernummer VR 10016 eingetragen.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4. Die Vereinsfarben sind „gelb-schwarz“.
1.5. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen des Landessportbundes Sachsen und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an.
§ 2 Zweck
2.1. Der Zweck des Vereins ist die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Ausübung von Sport und die Teilnahme an Sportwettkämpfen.
2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Für die Tätigkeit in den Organen kann ein Aufwendungsersatz nach § 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz (EStG) gezahlt werden.
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
2.4. Der Verein ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral. Er tritt für die Gleichstellung der Geschlechter, für die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und die Inklusion von Menschen mit Behinderung ein. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen, gewaltverherrlichenden, fremdenfeindlichen und sexuell diskriminierenden Auffassungen und Aktivitäten, sowie allen Erscheinungen von sexueller Gewalt entschieden entgegen. Der Verstoß gegen diese Grundsätze kann zur Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder zum Ausschluss aus dem Verein (§ 3.9) führen und eine strafrechtliche Anzeige nach sich ziehen.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1. Der Verein besteht aus
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aktiven Mitgliedern
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passiven Mitgliedern, das sind natürliche Personen, die sich dem Verein verbunden fühlen, am Sportbetrieb aber nicht teilnehmen. Die passive Mitgliedschaft wird vom Vorstand zuerkannt.
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Ehrenmitgliedern
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Fördermitgliedern
3.2. Vorraussetzung für die Aufnahme eines Mitgliedes ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand des Vereins bzw. an die betreffende Abteilung. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
3.3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand endgültig.
3.4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, indem sie beantragt wurde und mit der Zahlung des Aufnahmebeitrages. Die Aufnahme wird durch Brief schriftlich bestätigt.
3.5. Personen, die sich um die Förderung des Sportes und der Jugend im Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Abteilung und mit Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3.6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
3.7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes.
3.8. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er gilt zum Ende des Monates, in dem die Erklärung eingereicht wurde. Für Minderjährige hat die Austrittserklärung durch die Erziehungs- berechtigten zu erfolgen. Im Besitz befindliches Eigentum des Vereins ist bis zum gültigen Austrittsdatum nachweislich zurückzugeben, wobei die Abteilungen eigene Regelungen treffen können, durch welche Personen der Nachweis mittels Unterschrift zu bestätigen ist. Gegebenenfalls sind auch die abgeleisteten Arbeitsstunden nachzuweisen.
3.9. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand direkt oder auf Antrag der Abteilungen erfolgen, wenn das Mitglied u.a.
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die Satzung des Vereins oder die darauf aufbauenden Ordnungen in grober Weise verletzt
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das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit grob schädigt
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die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Hierzu ist das Mitglied mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Der Vorstand entscheidet vorzugsweise im Beisein des Betroffenen endgültig über die Wirksamkeit des Ausschlusses. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1. Für das Mitglied sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
4.2. Der Verein haftet gegenüber dem Mitglied nur im Rahmen des zwischen dem Landessportbund Sachsen und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
4.3. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4.4. Jedes Mitglied hat das Recht, sich am Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb zu beteiligen sowie im Rahmen seiner Funktion an Weiterbildungslehrgängen teilzunehmen.
4.5. Jedes volljährige Mitglied hat das Recht, stimmberechtigt an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
4.6. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass bestimmte Vereinsmitglieder eine festgelegte Anzahl Arbeitsstunden pro Kalenderjahr im Verein abzuleisten haben. Die Arbeitspläne werden von den Abteilungen aufgestellt und vom Vorstand bestätigt. Mitglieder, die sich nicht an den Arbeitseinsätzen beteiligen, gelten ihre Pflichtstunden ersatzweise mittels eines Finanzbeitrages ab. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
5.1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und ggf. zur Ableistung von Arbeitsstunden verpflichtet. Näheres regelt die Beitragsordnung.
5.2. Beitragsrückstände von mehr als 6 Monaten können zur Beendigung der Mitgliedschaft führen.
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
Diese Organe verwalten und erledigen alle satzungsgemäßen Arbeiten und Aufgaben.
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Es finden ordentliche und bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen statt. Eine ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt regelmäßig im März eines jeden Jahres.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
7.2. Zu den Mitgliederversammlungen hat der Vorstand jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Maßgebend ist die letzte ladungsfähige Anschrift des Mitgliedes. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Bekanntmachung durch Veröffentlichung in den Schaukästen bzw. durch Aushang in den Trainingsstätten der Abteilungen. Die Frist für die Einberufung beträgt mindestens 1 Monat. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor Tagungsbeginn beim Vorstand einzureichen.
7.3. Der Vorstand kann entscheiden, die Teilnahme an der Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation zu ermöglichen. Er kann auch die Durchführung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation vorsehen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist jedoch die Teilnahme durch Anwesenheit am Versammlungsort zu ermöglichen
7.4. Die Einladung zu einer Sitzung nach Punkt 7.3. muss im Rahmen der Einberufung Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten; die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Sitzung zu nutzen. In der Sitzung nach Punkt 7.3. muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung die satzungsgemäßen Rechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen in der Sitzung wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation in der Teilnahme oder in der Wahrnehmung ihrer geregelten Rechte beeinträchtigt sind.
7.5. In Sitzungen nach Punkt 7.3. kann die Beschlussfassung einschließlich der Wahlen unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das elektronische System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.
7.6. Sitzungen nach Punkt 7.3. dürfen nur dann aufgezeichnet und gespeichert werden, wenn dies durch einen entsprechenden Beschluss zum Zweck der Protokollierung grundsätzlich zugelassen wird. Die Versammlungsleitung hat Beginn, Unterbrechung, Fortsetzung und Beendigung der Aufzeichnung anzukündigen. Soweit beantragt wird, den eigenen Redebeitrag nicht aufzuzeichnen, ist insoweit die Aufzeichnung zu unterbrechen. Die Aufnahme darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden und ist nach Genehmigung des Sitzungsprotokolls zu löschen. Sitzungen und deren Übertragung dürfen durch die Mitglieder oder Dritte weder aufgezeichnet noch gespeichert werden
7.7. Die Punkte 7.3. bis 7.6. gelten entsprechend für alle Organe und Gremien des Vereins gem. § 6, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen ist.
7.8. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
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Entlastung und Wahl des Vorstandes
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Geschäftsbericht des Vorstandes
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Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Vereinsordnungen wie Finanzordnung, Ehrenordnung, Geschäftsordnung
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Beratung und Beschlussfassung sonstiger Anträge
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Wahl der Kassenprüfe
7.9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der an der Sitzung teilnehmenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen rechnen nicht mit. Bei Personalentscheidungen ist diejenige Person gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die meisten Stimmen erreicht haben Gibt es weniger oder genauso viele Kandidat*innen für die Wahl des Vorstandes oder der Kassenprüfer*innen wie nach Punkt 8.1. bzw. Punkt 10 maximal vorgesehen, und sind sich die kandidierenden Vorstände über die Besetzung der Vorstandsämter einig, ist nach Mehrheitsbeschluss in der Versammlung eine Blockwahl zulässig. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder.
7.10. Über die Versammlung hat der/die beauftragte Protokollant*in eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung von zwei anderen Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.
§ 8 Vorstand
8.1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
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1. Vorsitzenden
- Vorstand
- Vorstand
Es können bis zu vier weitere Personen in den Vorstand gewählt werden („Vorstände“), so dass der Vorstand aus mindestens drei und maximal sieben Personen besteht. Solange sich der Verein aus zwei oder mehr Abteilungen zusammensetzt, muss auch der Vorstand aus Personen gebildet werden, die mindestens zwei Abteilungen repräsentieren
8.2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters gem. § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder diesen gemeinsam.
8.3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
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ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlungen
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Realisierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
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Aufstellung und Durchführung des jährlichen Haushaltsplanes des Vereins unter Beachtung § 8, des Jahresabschlusses und des Berichts über die Lage des Vereines
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Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Vorstandes
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Anleitung und Unterstützung der Abteilungen
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Einhaltung und strikte Durchsetzung der Vereinssatzung und deren Ordnungen
8.4. Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan. Der Geschäftsverteilungsplan regelt die Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder und die Abgrenzung der Kompetenzen zu den Abteilungen.
8.5. Der Vorstand hat regelmäßig Sitzungen mit den einzelnen Abteilungsleiter*innen durchzuführen. Diese sollen mindestens einmal im Quartal erfolgen. Über die Versammlung hat der/die beauftragte Protokollant*in eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm/ihr zu unterschreiben und an alle Vorstands- und Beiratsmitglieder sowie die Abteilungsleiter*innen zu verteilen ist.
8.6. Der Vorstand unterstützt die Arbeit der einzelnen Abteilungen. Dabei geht er von dem Grundsatz aus, dass der gesamte Sportbetrieb Aufgabe der Abteilungen ist. Entscheidungen über den Transfer von Sporttreibenden sowie die Einsätze und ggf. Entschädigungen von Trainer*innen und Übungsleiter*innen sind rechtzeitig vorher mit den betreffenden Abteilungen zu beraten.
8.7. Die Vorstandsmitglieder werden gemäß Punkt 8.1. durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
8.8. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihr Amt ehrenamtlich wahr.
8.9. Der Vorstand kann einen Beirat aus bis zu 5 Personen berufen. Mitglieder des Beirates können (Ehren-) Mitglieder des Vereins sein, Sponsorenvertreter*innen, Kooperationspartner*innen oder Personen, die den Verein auf andere Art und Weise häufig unterstützen. Die Mitglieder des Beirates beraten und unterstützen den Vorstand bei dessen Arbeit. Die Berufung und Abberufung der Beiratsmitglieder erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes.
§ 9 Abteilungen
9.1. Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst, über deren Einrichtung und Auflösung der Vorstand entscheidet.
9.2. Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Diese gehören dem für sie zuständigen Fachverband des Landessportbundes Sachsen an.
9.3. Jede Abteilung wird von einem/r Abteilungsleiter*in geleitet. Der/die Abteilungsleiter*in kann eine Stellvertretung benennen, um die Abteilungsleitung bei Abwesenheit zu vertreten.
9.4. Die Wahl des Abteilungsleiters und seines Stellvertreters erfolgt aller vier Jahre durch die Abteilung. Entsprechend den Erfordernissen der jeweiligen Abteilung können abweichende Regelungen getroffen werden. Darüber ist mit dem Vorstand Einvernehmen herzustellen. Der Abteilungsleiter ist gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
9.5. Jede Abteilung kann bei Bedarf eine Handkasse unterhalten. Näheres regelt die Finanzordnung des Vereins.
9.6. Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Dies gilt auch bei Auflösung, Selbständigmachung oder geschlossenen Übertritt einer Abteilung in einen anderen Verein. Auf Antrag der ausscheidenden Abteilung an den Vorstand kann zur Sicherung des weiteren Sportbetriebes von dieser Festlegung abgewichen werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
§ 10 Kassenprüfer*innen
Die Mitgliederversammlung wählt bis zu drei Kassenprüfer*innen für die Dauer von 2 Jahren, wobei die Kassenprüfung durch mindestens zwei Kassenprüfer*innen durchgeführt werden muss. Bis zu einer Neuwahl bleiben die Kassenprüfer*innen im Amt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Einzelheiten der Kassenprüfung sind in der Finanzordnung zu regeln
§ 11 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann der Verein folgende Ordnungen beschließen:
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Finanzordnung
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Beitragsordnung
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Geschäftsordnung
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Wahlordnung
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Jugendordnung
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Ehrenordnung
Die jeweiligen Ordnungen gelten als beschlossen, wenn die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung zustimmt.
§ 12 Bekanntmachungen
Allgemeine Bekanntmachungen, die nicht den Regelungen dieser Satzung unterliegen, erfolgen grundsätzlich in den Schaukästen des Vereins bzw. in den Trainingsstätten der Abteilungen oder auf elektronischem Wege über E-Mail und durch Nutzung der sozialen Medien
§ 13 Datenschutz
13.1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
13.2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
13.3. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 14 Auflösung des Vereins und der Abteilungen
14.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt wird.
14.2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde oder wenn der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Vorstandsmitglieder es beschlossen hat.
14.3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
14.4. Bei Auflösung von Abteilungen ist entsprechend den Punkten 14.1. bis 14.3. zu verfahren.
14.5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Mittelsachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 27. Oktober 2022 von der Mitgliederversammlung in Freiberg beschlossen und tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 27. September 2018.